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Business Coaching


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  • Sie erhalten Dienstleistungen aus einer Hand.


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  • Unser modernes und hochqualifiziertes Team entwickelt sich ständig weiter und zeichnet sich durch Leidenschaft, Loyalität, Leistungs- & Lernbereitschaft aus.


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von Daniel Rombach Rechtsanwalt, ADVANT Beiten Freiburg Dr. Christian Osbahr Rechtsanwalt, ADVANT Beiten Freiburg 12. November 2024
Die Wahl der passenden Rechtsform ist für Unternehmer von entscheidender Bedeutung. Hierzu sind Kenntnisse der verschiedenen Gesellschaftsformen erforderlich. In unserem Beitrag stellen wir die grundlegenden Unterschiede und die Vor- und Nachteile verschiedener Gesellschaftsformen dar. Wer Unternehmen gründen, umstrukturieren oder sich daran beteiligen will, steht vor einer Vielzahl von rechtlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen. Eine der ersten und wichtigsten ist die Wahl der für die Unternehmung geeigneten Rechtsform. Hierbei sind einige Parameter zu berücksichtigen, wie z.B. Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, Einflussrechte der Gesellschafter auf die Geschäftsführung, Flexibilität bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, Publizitätspflichten (einerseits in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag und die Jahresabschlüsse und andererseits in Bezug auf die Identität der Gesellschafter), Besteuerung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, Unterschiede bei der Bilanzierung, Flexibilität bei der Durchführung von Gesellschafterversammlungen und bei Beschlussfassungen, formfreie oder beurkundungspflichtige Übertragung von Anteilen, Vermeidung der Mitbestimmung, „richtige“ Gesellschaftsform für die nächste Generation/Unternehmensnachfolge oder den Exit, u.v.m. Die nachfolgende Darstellung soll die wesentlichen Unterschiede der in Deutschland am häufigsten vorkommenden Personen- und Kapitalgesellschaften beleuchten und damit eine erste Hilfestellung für die Rechtsformwahl leisten. In weiteren Beiträgen werden die bei der Wahl der „richtigen“ Gesellschaftsform zu berücksichtigenden Entscheidungsparameter und sodann konkrete Überlegungen zu einzelnen typischen (auch hybriden) Unternehmensformen dargestellt. Grundlegendes Früher waren die Unterschiede scheinbar klar: OHG, KG und GmbH galten als erste Wahl für Familienunternehmen, also solche Unternehmen, die durch persönliche Mitarbeit ihrer Gesellschafter geprägt waren. Die Qualifizierung als Personen- oder Kapitalgesellschaft spielte dabei keine Rolle; die GmbH, also eine Kapitalgesellschaft, war und ist die mit Abstand häufigste Gesellschaftsform in Deutschland. Aktiengesellschaften wurden bis zur Aktienrechtsreform 1994 eher für große Unternehmen mit einer "kapitalmarktorientierten" Ausrichtung als geeignet angesehen. Dies hat sich in den letzten Jahren deutlich geändert: Gesellschaftsformen, die mit einer persönlichen Haftung natürlicher Personen verbunden sind (OHG, KG), werden kaum noch gegründet. „Hybride“ Formen (GmbH & Co. KG, Stiftung & Co. KG, GmbH & Co. KGaA) nehmen zu. In „hybrider“ Form finden sich Personengesellschaften auch bei global operierenden Unternehmen, wie z.B. im Einzelhandel (die als Stiftung & Co. KG organisierten Unternehmen von EDEKA, ALDI Nord und der Schwarz-Gruppe oder die als SE & Co. Kommanditgesellschaften organisierten Gesellschaften der Unternehmensgruppe ALDI SÜD) oder im Versandhandel (z.B. OTTO GmbH & Co. KG). Und: Familienunternehmen organisieren sich verstärkt auch als Aktiengesellschaft, selbst in ihrer europäischen Ausprägung, der SE. Unterschiede und Besonderheiten im Einzelnen In den nachfolgenden Kapiteln werfen wir einen Blick auf die wesentlichen Rechtsformen für Unternehmen in Deutschland, ihre Eigenschaften und Besonderheiten: Von der Gründung über die Verwaltung und Führung der Gesellschaft bis hin zur Haftung der Gesellschafter. Weiterer Autor dieses Beitrags ist: Rechtsanwalt Gerhard Manz, ADVANT Beiten Freiburg
von Haufe Online Redaktion 12. November 2024
Auch bei einer fehlerhaften Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann ein Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer auf die Richtigkeit der AU vertrauen durfte. Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH steht eine fehlerhaft ausgestellte AU dem Anspruch eines Unfallgeschädigten auf Ersatz des erlittenen Verdienstausfalls nicht entgegen, wenn er auf die ihm von einem Arzt bescheinigte Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht. Kläger in der Waschstraße von Fahrzeug eingeklemmt Der Kläger des Rechtsstreits war Mitarbeiter eines Waschstraßenunternehmens und wurde infolge des unstreitigen Verschuldens einer Kundin von deren Fahrzeug in der Waschstraße erfasst und eingeklemmt. Hierdurch erlitt er eine tiefe klaffende Risswunde und Quetschungen am linken Unterschenkel. Er musste zweimal stationär behandelt werden. Eine fachärztlich ausgestellte AU wies eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den Zeitraum 8.5.2019 bis voraussichtlich 14.9.2020, also über insgesamt mehr als 16 Monate aus. Vorinstanzen entschieden auf Grundlage der objektiven Arbeitsfähigkeit Der Kläger ging über den gesamten Zeitraum der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit und forderte von der Haftpflichtversicherung der Schädigerin Ersatz der Differenz zwischen seinem letzten monatlichen Gehalt und dem bezogenen Krankengeld. Die erst- und zweitinstanzlich zuständigen Gerichte sprachen dem Kläger lediglich Verdienstausfall für einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten nach Beendigung der regulären Entgeltfortzahlung zu. Begründung: Der Kläger sei seit dem 5.9.2019 trotz anhaltender neuropathischer Schmerzen nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten wieder arbeitsfähig gewesen. Einschränkung der Erwerbsfähigkeit kann subjektiv bedingt sein Dieses Ergebnis der Vorinstanzen überzeugte den BGH nicht. Der Senat stellte klar, dass ein Unfallgeschädigter Anspruch auf Ersatz sämtlicher Vermögensnachteile hat, die er durch eine Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet (BGH, Urteil v. 18.10.2022, VI ZR 1177/20). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setze dieser Anspruch nicht zwingend eine objektiv bestehende Arbeitsunfähigkeit voraus, vielmehr bestehe der Anspruch auch dann, wenn der Geschädigte „sich subjektiv als arbeitsunfähig ansehen“ musste, weil er auf die ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut hat. BGH zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit Zur Begrifflichkeit der Arbeitsunfähigkeit wies der BGH ergänzend darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit auch nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich nicht eine aus gesundheitlichen Gründen bestehende objektive Unfähigkeit des Arbeitnehmers zur Ausübung der von ihm geschuldeten Tätigkeit voraussetzt. Arbeitsunfähig sei ein Arbeitnehmer u.a. auch dann, wenn die Ausübung der geschuldeten Tätigkeit - obwohl objektiv möglich - aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist, weil eine Heilung nach ärztlicher Prognose hierdurch verhindert oder verzögert würde (BAG, Urteil v. 20.3.2024, 5 AZR 235/23). Ersatzanspruch bei berechtigtem Vertrauen in die Richtigkeit der AU Vor diesem Hintergrund sind nach der Entscheidung des Senats im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nach § 249 BGB die spezielle Situation des Geschädigten und seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten in den Blick zu nehmen (BGH, Urteil v. 13.12.2022, VI ZR 324/21). Ein geschädigter Arbeitnehmer sei bei der Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft wieder anbieten soll, häufig auf die Einschätzung des ihn behandelnden Arztes angewiesen. Deshalb komme ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht. Geschädigter muss berechtigtes Vertrauen darlegen und beweisen Die Gefahr einer uferlosen Ausdehnung von Schadenersatzpflichten als Folge dieser Rechtsauffassung sieht der BGH nicht. Der Geschädigte müsse nämlich darlegen und beweisen, dass er auf die Richtigkeit der AU vertraut hat. So müsse der Geschädigte gegenüber dem Arzt zutreffende Angaben über die subjektiv von ihm empfundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie über die erlittenen Schmerzen gemacht haben. Der Geschädigte trage insoweit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ausgestellte AU auf einer zutreffenden Grundlage beruhe. Sein Vertrauen in die Richtigkeit der AU müsse er plausibel darlegen. OLG muss erneut entscheiden Da die Vorinstanzen bisher keine ausreichenden Feststellungen zur Frage des berechtigten Vertrauens des Klägers in die Richtigkeit der AU getroffen hatten, hat der BGH den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. (BGH, Urteil v. 8.10.2024, VI ZR 250/22)
von Gerhard Manz Rechtsanwalt, ADVANT Beiten, Freiburg Stephan Strubinger Rechtsanwalt, Dipl.-Rechtspfleger (FH), ADVANT Beiten, Freiburg 12. November 2024
Zwischen der typisch stillen Beteiligung an einer GmbH und an einer AG bestehen signifikante Unterschiede, die in der Praxis nicht immer beachtet werden. Dies verdeutlicht der Fall den das Landgericht München I unlängst zu entscheiden hatte (LG München I, Urteil. v. 25.8.2023, 5 HKO 4013/22). Grundsätzliches zur typisch stillen Beteiligung Bei der typisch stillen Beteiligung beteiligt sich eine Person oder ein Unternehmen als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe einer Gesellschaft. Die Bezeichnung „still“ rührt daher, dass der stille Gesellschafter nach der Vorstellung des Gesetzgebers, anders als bei einer offenen Beteiligung, im Außenverhältnis grundsätzlich nicht in Erscheinung tritt. Er und die Gesellschaft bilden lediglich eine sogenannte Innengesellschaft, die auf einem Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag beruht. Im Gesetz finden sich nur wenige Regelungen zur stillen Gesellschaft, insbesondere in den §§ 230 ff. HGB. Prägendes Element jeder typisch stillen Beteiligung ist die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn der Gesellschaft, im Gegenzug für die Leistung seiner Einlage (§ 231 HGB). Grundsätzlich ist der stille Gesellschafter bis zur Höhe der Einlage auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt (§ 232 Abs. 2 HGB), was jedoch durch den Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag ausgeschlossen werden kann. Der typisch stille Gesellschafter hat zwar Informationsrechte gegenüber der Gesellschaft, in aller Regel aber weder ein Stimmrecht noch Einflussnahmemöglichkeiten auf die Geschäftsführung. Er nimmt damit zwar am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft teil, kann hierauf aber keinen Einfluss nehmen. Aufgrund der vorgenannten Merkmale handelt es bei der typisch stillen Gesellschaft regelmäßig um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Obwohl die Vorschrift aus dem Aktienrecht stammt, ist allgemein anerkannt, dass Teilgewinnabführungsverträge auch mit einer GmbH abgeschlossen werden können. Sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen unterscheiden sich dabei zwischen GmbH und AG allerdings deutlich, was damit auch Auswirkungen auf die stille Beteiligung hat. Typisch stille Beteiligung an einer GmbH Bei einer GmbH ist die typisch stille Beteiligung eine relativ häufig anzutreffende Form der Finanzierung. Neben klassischen Investoren beteiligen sich oft auch Banken, zumeist mittelbar über eigene Beteiligungsgesellschaften, auf diese Weise an Unternehmen. Attraktiv ist die typisch stille Beteiligung an einer GmbH vor allem deshalb, weil sie unkompliziert ist. Zur Begründung der typisch stillen Beteiligung reicht ein formloser Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem stillen Gesellschafter aus. Zu Dokumentations- und Nachweiszwecken wird dieser in der Praxis in aller Regel zwar schriftlich abgeschlossen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Nach herrschender Auffassung bestehen ansonsten keine weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen; zumindest dann nicht, wenn die typisch stille Beteiligung keine satzungsändernde oder satzungsüberlagernde Wirkung hat, insbesondere das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter nicht einschränkt, und auch nicht der Großteil der Gewinne der Gesellschaft an den stillen Gesellschafter abzuführen ist. Hier existieren zwar keine starren Grenzwerte. Regelmäßig dürfte dies jedoch erst jenseits der 50 % der Fall sein. Im Innenverhältnis sollte die Gesellschaft vor Begründung einer typisch stillen Gesellschaft trotzdem stets einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss herbeiführen. Gleiches gilt bei einer Änderung der typisch stillen Beteiligung, wenngleich auch hier grundsätzlich keine besonderen Wirksamkeitsanforderungen existieren. Der gesetzgeberischen Vorstellung entsprechend, bleibt der stille Gesellschafter damit anonym. Das macht die typisch stille Beteiligung an einer GmbH vor allem für Investoren attraktiv, die am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft partizipieren, aber nicht nach außen in Erscheinung treten wollen. Typisch stille Beteiligung an einer AG Anders sieht es bei der AG aus, bei der es einige signifikante Unterschiede gibt. Diese beruhen auf der Einordnung der typisch stillen Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag, weshalb bei der AG die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG zur Anwendung gelangen. Im Gegensatz zur GmbH muss der Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag bei der AG schriftlich abgeschlossen werden und bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Darüber hinaus muss die stille Beteiligung zwingend in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden – und ist entsprechend nicht „still“, sondern für jeden Interessierten erkennbar. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister wird die typisch stille Beteiligung wirksam. Darüber hinaus bedarf nicht nur der Abschluss, sondern auch jede Änderung des Gesellschafts- und Beteiligungsvertrags der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister. Die strengen Anforderungen an die Wirksamkeit dienen vor allem dem Schutz der Aktionäre und Gläubiger der Gesellschaft, der bei der AG deutlich stärker ausgeprägt ist als bei der GmbH. Da bei der AG die vom Gesetzgeber intendierte Anonymität verloren geht, ist es daher kein Zufall, dass die typisch stille Beteiligung an einer AG in der Praxis weit weniger verbreitet ist als bei einer GmbH. LG München I, Urteil. v. 25.8.2023, 5 HKO 4013/22 Wie sich die Unterschiede zwischen der stillen Beteiligung an einer GmbH und an einer AG auswirken können, illustriert der Fall, der unlängst vom Landgericht München I entschieden wurde. (LG München I, Urteil. v. 25.8.2023, 5 HKO 4013/22)
von Haufe Online Redaktion 12. November 2024
Wenn ein Kläger nicht nur die Klagefrist nach § 4 KSchG versäumt, sondern darüber hinaus auch noch die später erhobene Kündigungsschutzklage zurücknimmt, hat er das Recht verwirkt, sich später auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB wegen fehlender Vollmacht zu berufen. Der Kläger war seit dem 1.2.2022 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 19.2.2022, einem Samstag, das dem Kläger am gleichen Tag persönlich übergeben worden ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 7.3.2022 "innerhalb der Probezeit". Dem Kündigungsschreiben war ein weiteres Schreiben (wohl in Kopie) mit dem Datum vom 18.5.2021 beigefügt. Dieses war von beiden Geschäftsführern der Beklagten unterzeichnet und enthielt die Information, dass der Hausleiter, Herr A. S. berechtigt sei, selbstständig Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Nachdem mit Schreiben vom 23.2.2022 der Kläger die Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 174 BGB zurückwies, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis abermals mit Schreiben vom 8.3.2022 zum 23.3.2022. Dabei wich das Schriftbild unter der 2. Kündigung deutlich von dem der 1. Kündigung ab. Der Kläger erhob Klage gegen beide Kündigungen, welche seit dem 15.3.2022 beim Arbeitsgericht anhängig war. Nach einem Hinweis des Arbeitsgerichts, dass die Klage gegen die 1. Kündigung nach dem Maßstab des § 4 KSchG zu spät erhoben worden sei, hat der Kläger mit einem weiteren Schriftsatz von Mitte April, somit erst 6 Wochen später, den Antrag aus der Klageschrift, mit dem er sich gegen die Kündigung vom 19.2.2022 gewandt hatte, zurückgenommen und beantragte nun, nur noch festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 8.3.2022 nicht aufgelöst worden sei. Verwirkung des Rechts, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen Die Klage hatte einen Erfolg. Das LAG Köln entschied, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der fristgerechten und wirksamen Probezeitkündigung der Beklagten vom 19.2.2022 bereits zum 7.3.2022 beendet worden sei, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung mehr hatte, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 8.3.2022 nicht beendet worden war. Da das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden hatte, war die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 8.3.2022 unbegründet. Das Gericht führte aus, dass es vorliegend unerheblich sei, ob die Kündigung unter einem formal- oder materiell-rechtlichen Mangel gelitten habe. Der Kläger hatte das Recht, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen, nach § 242 BGB verwirkt. Verstreichen der Klagefrist nach § 4 KSchG Zum einen hatte der Kläger die Klagefrist des § 4 KSchG verstreichen lassen, so dass er durch "Nichtstun" eine gesetzliche Fiktion, die rückwirkend geltende Wirksamkeit der Kündigung, hatte eintreten lassen. Rücknahme der Kündigungsschutzklage Zum anderen hatte er aktiv gegenüber dem Gericht und der gegnerischen Prozesspartei zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 19.2.2022 nicht mehr wehren werde. Somit ging es hier nicht um einen Fall der Fristversäumnis oder der Klagerücknahme, sondern um den kumulativen Fall der Fristversäumnis und der Klagerücknahme. Insofern lagen beide Voraussetzungen der Verwirkung, das Zeitmoment und das Umstandsmoment, dadurch vor, dass der Kläger nicht nur die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG hatte verstreichen lassen (Zeitmoment), sondern er hatte auch zusätzlich durch die Klagerücknahme die Rechtsfolge des § 7 KSchG noch einmal bestätigend ausgelöst (Umstandsmoment). (LAG Köln, Urteil vom 2.5.2024, 6 Sa 274/23)
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