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Das Management, dass Sie jetzt gerade brauchen

Willkommen bei

THL-Consulting


Beratungs- & Managementagentur aus dem Rheinland

Vermittlung von Interim Spezialisten

Wir liefern Top-Expertise auf Zeit, wenn es notwendig ist


Umsatzrückgang, Ausfälle von Mitarbeitern oder fehlende Kompetenzen im Unternehmen sind operative Risiken. Kritische Projekte stoppen, Teams sind führungslos und Sie verlieren wertvolle Zeit. Ein monatelanger Recruiting-Prozess ist jetzt keine Option. Sie brauchen einen erfahrenen Profi, der die Situation versteht und sofort reagieren und handeln kann.


THL-Consulting ist auf diese Einsätze fokussiert. Mit technischer Expertise und unserem smarten Recruiting-Prozess finden wir schnell den passenden Experten aus unserem Talentpool. Wir beheben Ihr Problem zielgerichtet, damit Sie handlungsfähig bleiben und entspannt in die Zukunft schauen.

Wer wir sind

dynamisch und flexibel


THL-Consulting ist die digitale und analoge Beratungs- & Managementagentur aus Nordrhein-Westfalen.

Neben der Vermittlung unserer Klienten führen wir gezielte Beratungen durch und setzen mit unseren Kooperationspartnern und Klienten Managementstrategien, Mitarbeitercoachings und Marketing-Kampagnen für Wirtschaftsunternehmen um. 
Wir sind das Bindeglied zwischen Wirtschaftsunternehmen und den von uns vertretenen Klienten.

Was uns ausmacht

nahbar und authentisch


Wir krempeln die Vermittlungsbranche um.

Als Agentur agieren wir sowohl unseren Kunden als auch unseren Klienten gegenüber auf Augenhöhe. Wir fungieren als Ansprechpartner vor Ort und stehen beiden Seiten als direkter Kontakt zur Verfügung. Das schafft Vertrauen und das richtige Klima in der Geschäftsbeziehung.

​Die Idee dahinter ist, sowohl Kunden als auch unsere Klienten und Kooperationspartner zufrieden zu stellen.

Wir wollen nicht nur den Wünschen der Kunden gerecht werden, sondern auch denen unserer Klienten, die Produkte oder Dienstleistungen authentisch repräsentieren sollen. Nur zufriedene Klienten sind überzeugend und auch in Zukunft gern im Einsatz.

Wie wir denken

unkonventionell und transparent


Wir denken anders! Die Beratungs- & Managementagentur THL-Consulting wurde mit dem Ziel gegründet, Buchungsabläufe und Projekt-Durchführungen einfacher, transparenter und vor allem kommunikativer zu gestalten.
Und zwar für alle Seiten!
Unsere Klienten genießen die gleichen Privilegien wie unsere Kunden: Wir setzen auf Transparenz, Menschlichkeit und Zuverlässigkeit.

​Weg von eingestaubten Beratungs- und Marketingagenturen und unpersönlicher Beratung - hin zu echten und ausdrucksstarken Menschen mit Persönlichkeit!

Services

Vermittlung

Buchen Sie Leistungen unserer Klienten auf unserem Buchungsportal.  
Einfach und unkompliziert.

Casting 

Noch nicht ganz fündig geworden?
Wir finden die richtigen Fachleute für Ihr Anliegen/Projekt.
Nehmen Sie unverbindlich und kostnlos Kontakt mit uns auf.



Wir machen es leicht, Interim Fachkräfte/Spezialisten zu finden

Ihr Management-Engpass - Der Suchprozess für Ihr Anliegen - Unsere Experten


01. Bedarfsanalyse

Präzise Mandatsklärung mit klarer Definition der Anforderungen

02. Zielgerichtete Ansprache

Schnelle Identifikation geeigneter Kandidaten

03. Vorqualifizierung

Wir prüfen die Fähigkeiten, die Erfahrung, die Tagessätze und die Verfügbarkeiten der Experten.

04. Präsentation & Gesprächsbegleitung

Vorstellung passender Kandidaten und aktive Begleitung der Interviews

05. Vertragsvereinbarung & Einsatz

Reibungslose Vertragsabwicklung und sofortiger Start

06. Support

Kontinuierliche Betreuung während des gesamten Einsatzes

Jede Menge messbaren Mehrwert

Die Beratungs- & Managementagentur THL-Consulting in Zahlen

40+

Jahre an Berufserfahrung

80+

Kooperationspartner, Experten, Fachkräfte

96%

Kundenzufriedenheit

91%

Erfolgsquote im Durchschnitt aller Leistungsfelder

Was unsere Klienten und Kunden über uns sagen!

CONNECT

Was können wir für Sie tun?

Sprechen Sie mit uns –­ einfach unverbindlich.


Schildern Sie uns Ihr Anliegen, Ihr Projekt oder Ihr Problem.

Wir beraten Sie gerne.


Zusammenarbeit

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A K T U E L L

von Advertorial, Aareal Bank Wiesbaden 19. November 2025
Flexible Arbeitszeitmodelle werden zum Erfolgsfaktor – gerade in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft. Digitale Zeitwertkonten schaffen Freiräume für Mitarbeitende und Planungssicherheit für Unternehmen. Gemeinsam mit PensExpert begleitet die Aareal Bank diesen Wandel. Der Fachkräftemangel ist auch in der Wohnungs- und Immobilienbranche immer deutlicher spürbar. Zugleich wächst der Wunsch vieler Mitarbeitender nach mehr Flexibilität, um Familie, Pflege oder persönliche Weiterentwicklung besser mit dem Beruf zu vereinbaren. Zeitwertkonten schaffen hier einen Ausgleich zwischen betrieblicher Effizienz und individueller Lebensgestaltung. Bei diesem Modell sparen Beschäftigte freiwillig Zeit oder Gehalt steuer- und abgabenfrei an – etwa aus Überstunden, Urlaubstagen oder anderen Gehaltsbestandteilen. Dieses Guthaben wird angelegt und kann später für berufliche Auszeiten, etwa Sabbaticals, Pflege- oder verlängerte Elternzeit, Weiterbildungen oder den vorgezogenen Ruhestand genutzt werden. Wegbereiter digitaler Lösungen Der Ver.di-Tarifvertrag der Wohnungswirtschaft von Juli 2023 enthält erstmals Regelungen zu Zeitwertkonten, wodurch der rechtliche Rahmen klarer definiert ist. Damit erhält auch die Wohnungswirtschaft Zugang zu dieser modernen Version der betrieblichen Vorsorge und der Möglichkeit, sich im Wettbewerb um Talente von der Konkurrenz abzuheben. Als Partner der Wohnungswirtschaft wollen wir Impulse setzen und als Wegbereiter digitaler Lösungen zur Zukunftsfähigkeit der Branche beitragen. Daher haben wir nach einer Möglichkeit gesucht, Zeitwertkonten sicher, effizient und passgenau für die Bedürfnisse dieser Branche umzusetzen. In einer Kooperation mit PensExpert – einem Vorsorgespezialisten mit über zwei Jahrzehnten Erfahrung in der Entwicklung individueller Zeitwertkonto-Modelle – ist uns das gelungen. Zeitwertkonten: Fair, flexibel, planbar Die Lösung "Penstime" von PensExpert lässt sich gezielt auf die Bedürfnisse der Wohnungswirtschaft anpassen. Die angesparten Guthaben werden beispielsweise auf einem Treuhandkonto der Aareal Bank angelegt und attraktiv verzinst. PensExpert kümmert sich um die sachgerechte Konzeption – von der ersten Strategieanalyse über die rechtliche Ausgestaltung bis zur technologischen Integration. Über eine digitale Plattform behalten Unternehmen und Mitarbeitende jederzeit den Überblick über ihre Guthaben. Für die rechtssichere Verwaltung sorgt der erfahrene Treuhänder PensTrust e. V., der sicherstellt, dass die angesparten Werte selbst im Insolvenzfall geschützt sind. In Kombination mit der Expertise der Aareal Bank im Bereich moderner Kontolösungen entsteht so ein System, das Komplexität reduziert, Vertrauen stärkt und Stabilität schafft – besonders in einer Branche, in der Sicherheit und Verlässlichkeit entscheidend sind. Erfolgsbooster für die Immobilienbranche Unternehmen und Mitarbeitende profitieren gleichermaßen von diesem Modell. Beschäftigte, die sich zunehmend mehr Flexibilität wünschen, können ihr Zeitguthaben für persönliche Auszeiten nutzen, die zu ihrer individuellen Lebensplanung passen. Ihre Guthaben bleiben dabei stets geschützt: Sie sind insolvenzgesichert, übertragbar und sogar vererbbar, sodass kein angesparter Wert verloren geht. Eine attraktive Verzinsung sorgt zusätzlich für spürbaren Wertzuwachs. Auch für Unternehmen eröffnet das Modell klare Vorteile. In einem Arbeitsmarkt, in dem qualifizierte Fachkräfte immer gefragter sind, stärkt es die Arbeitgebermarke und hilft, Talente zu gewinnen und langfristig zu binden. Gleichzeitig schaffen Zeitwertkonten mehr Planungssicherheit: Überstunden lassen sich transparent und strukturiert steuern. Zudem erleichtert das System eine ausgewogene Altersstruktur und ermöglicht gleitende Übergänge in den Ruhestand. So verbinden Zeitwertkonten finanzielle Sicherheit mit persönlicher Freiheit – und werden zu einem echten Erfolgsbooster für die Wohnungswirtschaft.
von Haufe Online Redaktion 19. November 2025
Mietrückstände, Störung des Hausfriedens, unerlaubte Untervermietung – wann haben Vermieter einen Grund, damit eine außerordentliche, fristlose Kündigung der Wohnung wirksam ist? Und ist vorab eine Abmahnung erforderlich? Das sagt die Rechtsprechung. Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Eine Abmahnung ist in der Regel dann erforderlich, wenn das beanstandete Verhalten grundsätzlich behebbar ist (§ 543 Abs. 3 BGB). Gerichtsentscheidungen zur fristlosen Kündigung einer Wohnung betreffen häufig Fälle, in denen die Miete nicht pünktlich bezahlt oder der Hausfrieden nachhaltig gestört wird. Eine Auswahl solcher und anderer Fälle. Nachhaltige Störung des Hausfriedens Rassistische Beleidigung durch einen Mieter Wenn ein Mieter den Vermieter rassistisch oder menschenverachtend beleidigt, kann das zu einer fristlosen Kündigung der Wohnung führen. Das Amtsgericht Hannover gab der Räumungsklage des Vermieters statt. Ein Kündigungsgrund lag vor, weil dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden konnte. Eine Abmahnung ist in der Regel nicht nötig, wenn schwere Pflichtverletzungen das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter sofort und irreparabel zerstören. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. (AG Hannover, Urteil v. 10.9.2025, 465 C 781/25) Einmaliger Vorfall kann für fristlose Kündigung reichen Ein Mieter eines Mehrparteienhauses, der dem polizeilichen Notruf wissentlich erfundene Tatsachen über einen anderen Mieter mitgeteilt und einen größeren Polizeieinsatz bei einem anderen Mieter ausgelöst hat, kann den Hausfrieden so schwerwiegend stören, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB), hat das Landgericht München I entschieden. Nach umfassender Beweiserhebung und Beweiswürdigung durch die Erstinstanz, dem das Gericht folgte, kam die Zweitinstanz zu der Überzeugung, dass der Notruf wegen einer Ruhestörung erfolgte. Die behaupteten Gründe, es würden in der Nachbarwohnung regelmäßig Naziparolen gegrölt, waren verleumderischen Inhalts. Zwar reichen kurze oder einmalige Störungen des Hausfriedens regelmäßig nicht für eine fristlose Kündigung. Allerdings kann nach Auffassung des Gerichts auch ein einmaliger Vorfall den Hausfrieden so schwer stören, dass unter Abwägung aller Interessen eine Fortsetzung für den Vermieter nicht zumutbar ist. Eine Abmahnung war ausnahmsweise entbehrlich, da sie die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien nicht wiederhergestellt hätte. (LG München I, Hinweisbeschluss v. 13.7.2023, 14 S 6310/23) Ehrverletzende Aussagen gegenüber Dritten Behauptet eine Mieterin gegenüber anderen Mietern wahrheitswidrig, der Vermieter habe sie sexuell belästigt und sei geldgierig, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Anschuldigungen sind derart massiv, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden konnte, das Mietverhältnis fortzusetzen, urteilte das Amtsgericht München in einem Fall. (AG München, Urteil v. 19.3.2015, 412 C 29251/14) Cannabis-Konsum und andere Störungen Ein Mieter tyrannisierte seine Nachbarn und konsumierte Cannabis in seiner Wohnung. Der Vermieter kündigte den Vertrag fristlos und verklagte ihn auf Räumung. Das Amtsgericht Brandenburg (Havel) entschied, dass die Kündigung wirksam war. Der Mieter habe seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt. (AG Brandenburg, Urteil v. 30.4.2024, 30 C 196/23) Vertragsverletzung: Abmahnung und Frist Mietsache unbefugt Dritten überlassen Liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, weil der Mieter die Mietsache unbefugt Dritten überlassen hat, ist die fristlose Kündigung erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, entschied das Landgericht Amberg. Die Abmahnung war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Das ist nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB der Fall, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. (LG Amberg, Urteil v. 9.8.2017, 24 S 299/17) Das Landgericht Berlin hielt eine fristlose Kündigung der Überlassung einer gemieteten Wohnung an Touristen für unwirksam. Der Vertragspflichtverletzung komme erst nach einer erfolglosen Abmahnung das für eine Kündigung erforderliche Gewicht zu. (LG Berlin, Beschluss v. 27.7.2016, 67 S 154/16) Gerichtlich titulierte Verpflichtung nicht beachtet Eine gerichtlich titulierte Duldungspflicht darf nicht durch den Mieter willkürlich weiter eingeschränkt werden, so das Amtsgericht Hamburg. Die Nichtbefolgung ist eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung und rechtfertig grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Das Setzen einer Abhilfefrist nach § 543 Abs. 3 BGB war überflüssig, da die vertragliche Pflicht aus dem Mietverhältnis und das Verlangen des Vermieters bereits im Klageverfahren deutlich wurden. Eine nochmalige Fristsetzung wäre eine sinnlose Förmlichkeit, so das Gericht. (AG Hamburg, Urteil v. 4.7.2025, 49 C 237/24) Mieter lassen Hunde trotz Abmahnung frei laufen Lässt ein Mieter trotz wiederholter Abmahnungen seine Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses herumlaufen, kann die fristlose Kündigung des Mietvertrages gerechtfertigt sein. Das freie Laufenlassen der Hunde entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen ist laut Bundesgerichtshof eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten. (BGH, Beschluss v. 2.1.2020, VIII ZR 328/19) Verstoß gegen eine Abmahnung Hat der Vermieter den Mieter abgemahnt, ist eine fristlose Kündigung, die mehr als drei Monate nach einem erneuten Verstoß ausgesprochen wird, laut einem Urteil des Amtsgerichtshofs Tempelhof-Kreuzberg verspätet. (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 14.2.2013, 8 C 192/12)
von Haufe Online Redaktion 19. November 2025
Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die ermöglicht, Räume entgegen ihrer Zweckbestimmung zu nutzen, führt dies nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine zulässige Nutzung weiterhin möglich ist. Hintergrund: Eigentümer bauen Kellerräume aus In einer aus drei Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage hatten die Eigentümer zweier Einheiten in Räumen, die in der Teilungserklärung als "Kellerraum" bezeichnet sind, bauliche Maßnahmen vorgenommen. An den Räumen sind zu ihren Gunsten Sondernutzungsrechte bestellt. In einem Raum hatten die Eigentümer eine Toilette eingebaut, in einem anderen Raum drei Heizkörper sowie eine geflieste Nasszelle mit Dusche, WC, Wasch- und Spülbecken. Außerdem hatten sie an der Fassade ein Leerrohr für ein TV-Kabel angebracht. In einer Eigentümerversammlung wurden die Einbauten per Mehrheitsbeschluss nachträglich genehmigt. Der Eigentümer der dritten Einheit hat gegen diese Beschlüsse Anfechtungsklage erhoben. Er meint, die Maßnahmen seien mit der Zweckbestimmung der Räume als "Kellerräume" unvereinbart und daher rechtswidrig. Entscheidung: Auf die Nutzung kommt es an Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die Beschlüsse sind nicht zu beanstanden. Bei den genehmigten Maßnahmen handelt es sich um bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die durch einen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG nachträglich gestattet werden sollten. In welchem Verhältnis eine solche Gestattung zu einer Nutzungsvereinbarung in der Teilungserklärung steht, ist bislang ungeklärt. Allerdings hat der BGH bereits entschieden, dass ein Beschluss über die Gestattung einer baulichen Veränderung selbst dann bestandskräftig werden kann, wenn die vereinbarte Nutzung durch den Umbau faktisch nicht mehr möglich ist. Wann ein solcher Beschluss anfechtbar ist, ließ der BGH bisher offen und musste es auch hier nicht entscheiden, weil die vereinbarte Nutzung trotz der Umbauten möglich blieb. Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die eine Nutzung entgegen einer vereinbarten Zweckbestimmung ermöglicht, führt dies jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine nach der Vereinbarung zulässige Nutzung weiterhin möglich ist. So lag der Fall hier. Zwar dienen Räume, die als "Keller" oder "Kellerräume" bezeichnet werden, nur untergeordneten Zwecken und dürfen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Gleichwohl sind die Beschlüsse aber nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die gestatteten Maßnahmen (auch) eine Wohnnutzung der Kellerräume ermöglichen könnten. Denn trotz der Umbauten sind die Räume weiterhin so nutzbar, wie es die Zweckbestimmung als Kellerraum erlaubt, etwa als Fitness- oder Fernsehraum. Befindet sich beispielsweise in einem Hobbyraum ein Fitnessgerät, wird der Raum nicht deshalb zu einer Wohnung, weil sich in oder neben dem Raum eine Dusche befindet. Das Gleiche gilt, wenn ein Raum zum Fernsehen genutzt und beheizt werden kann. Die Nutzung der solchermaßen ausgestatteten Räume in einem zulässigen untergeordneten Rahmen bleibt möglich. Unterlassungsansprüche bei störender Nutzung Dass die baulichen Maßnahmen eine zweckbestimmungswidrige Wohnnutzung ermöglichen und deren Vorbereitung dienen könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Kommt es tatsächlich zu einer Wohnnutzung, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) Unterlassung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Ebenso kann sie gegen einzelne störende Handlungsweisen bei der zulässigen Nutzung als Hobbyraum vorgehen, etwa bei Lärmbelästigung. Letztlich ist zwischen der Zulässigkeit der baulichen Maßnahme einerseits und der späteren Nutzung anderseits zu differenzieren. (BGH, Urteil v. 10.10.2025, V ZR 192/24) Lesen Sie auch: BGH-Rechtsprechungsübersicht zum Wohnungseigentumsrecht
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