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Das Management, dass Sie jetzt gerade brauchen

IONOS - Offizieller Partner
Vertreten durch die IT-Recht Kanzlei

Beratungs- & Managementagentur

THL-Consulting

Optimal betreut - Problem gelöst!


Suchen Sie ein Management, das die ideale Ausgangsbasis bietet, um Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter zukunftssicher zu machen? Benötigen Sie eine Unternehmensberatung, Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, qualifiziertes Fachpersonal oder Coaches für die Weiterbildung? Dann sind Sie bei der Beratungs- und Managementagentur THL-Consulting genau richtig!


Teilen Sie uns Ihr Anliegen mit, und wir präsentieren Ihnen maßgeschneiderte Lösungen. Wir planen, managen, coachen, vermitteln und führen gezielte Recruiting-Strategien durch. Lassen Sie sich von unseren Spezialisten unterstützen und gönnen Sie sich eine stressfreie und erholsame Auszeit vom hektischen Alltag.

Für Sie

Aus EINER Hand

Management

Wir treten als Berater und Coaches in Erscheinung, entwickeln herausragende Strategien für Chancenmanagement und Markenpositionierung und nutzen unser Netzwerk, um die erforderlichen Maßnahmen erfolgreich umzusetzen.







Weiterbildung / Coaching

Wir rekrutieren die Crème de la Crème an Spezialisten aus unserem Netzwerk – Coaches, Dozenten und weitere Fachkräfte – um Ihnen und Ihren Teams gezielt einen umfassenden Know-how-Boost zu bieten. Darüber hinaus finden Sie auf unserer Buchungsplattform eine Auswahl an erfolgreichen Coachingprogrammen..






Vermarktung

Wir verleihen Ihren Produkten mit unserer Marketingmagie einen besonderen Glanz! Durch unser weitreichendes Netzwerk wählen wir die effektivsten Strategien und Talente aus, um crossmediale Kampagnen mit fesselnden Geschichten über alle Kanäle hinweg zu kreieren. Als besonderes Highlight planen wir zudem Veranstaltungen, die begeistern und in Erinnerung bleiben!




Betriebliches Gesundheitsmanagement

Wir schnappen uns die Top-Spezialisten aus unserem Netzwerk für Ihr betriebliches Gesundheitsmanagement und zaubern maßgeschneiderte Gesundheitsmaßnahmen in Ihr Unternehmen. Unsere Kurse? Die finden Sie blitzschnell auf unserem Buchungsportal!



Produktion

Wir fungieren als Ihr Executive Producer und gestalten die Außendarstellung Ihres Unternehmens. In enger Zusammenarbeit mit Ihnen setzen wir hochwertige Filmproduktionen, Onlineauftritte und Werbeanzeigen um.






Personal Recruiting

Durch ein spezialisiertes Personalrecruiting identifizieren wir Talente aus unserem Netzwerk sowie aus Bewerbungsverfahren und vermitteln Ihnen qualifiziertes Personal für Ihre offenen Stellen. Zudem übernehmen wir die Durchführung der Bewerbungsgespräche mit den potenziellen Kandidaten.





Vermittlung von Spezialisten

Wir liefern Top-Expertise auf Zeit, wenn es notwendig ist


Umsatz im Sturzflug, Mitarbeiter im Ausfallmodus oder fehlende Skills im Unternehmen? Willkommen im Land der operativen Risiken! Projekte auf Eis, Teams ohne Kapitän, und die Uhr tickt gnadenlos. Monatelanges Recruiting oder Stillstand? Nein danke! Was Sie jetzt brauchen, sind fähige Spezialisten, die die Lage checken und sofort loslegen.

THL-Consulting hat genau diese Einsätze auf dem Radar. Mit technischer Finesse und einem pfiffigen Recruiting-Zauber holen wir blitzschnell den passenden Profi aus unserem Expertentool.

Wir lösen Ihr Problem punktgenau, damit Sie wieder das Steuer übernehmen und mit einem Lächeln in die Zukunft steuern können.


Wer wir sind

dynamisch und flexibel


THL-Consulting ist die dynamische Beratungs- und Managementagentur aus Nordrhein-Westfalen, die sowohl digital als auch analog rockt!

Wir sind nicht nur die Profis im Klienten-Matching, sondern auch die Meister der gezielten Beratung. Mit unseren Partnern zaubern wir Managementstrategien, Mitarbeitercoachings und Marketing-Hits für Unternehmen und haben auch ein Auge auf Immobilien.

Wir sind der Brückenbauer zwischen Wirtschaftsunternehmen und den Klienten, die wir repräsentieren!


Was uns ausmacht

nahbar und authentisch


Wir wirbeln die Vermittlungsbranche ordentlich durcheinander! Als Agentur jonglieren wir mit Bravour auf Augenhöhe, sowohl mit unseren Kunden als auch Klienten. Wir sind der freundliche Ansprechpartner um die Ecke und der direkte Draht für beide Seiten. Das sorgt für Vertrauen und ein prima Geschäftsklima.

Unsere geheime Zutat? Alle glücklich machen – Kunden, Klienten und Kooperationspartner.

Wir wollen nicht nur Kundenwünsche erfüllen, sondern auch dafür sorgen, dass unsere Klienten mit Herzblut ihre Produkte und Dienstleistungen vertreten. Denn nur glückliche Klienten sind die echten Überzeugungskünstler und kommen auch in Zukunft gerne wieder zum Einsatz!


Wie wir denken

unkonventionell und glasklar



Wir denken quer! Die Beratungs- & Managementagentur THL-Consulting wurde ins Leben gerufen, um Buchungsprozesse und Projektdurchführungen einfacher, durchsichtiger und vor allem gesprächiger zu machen. Und das für alle Beteiligten!

Unsere Klienten haben den gleichen VIP-Faktor wie unsere Kunden: Wir setzen auf Klarheit, Menschlichkeit und Zuverlässigkeit. Raus aus den verstaubten Beratungs- und Marketingbunkern, weg von der unpersönlichen Beratung – und rein mit echten, lebendigen Menschen voller Charakter!


Services

Preisvarianten

(Kurse ausgenommen!)

Buchungen können Sie ganz entspannt via Telefon, persönlich oder mit einem Klick in unserem Buchungsportal erledigen. Egal, welche Buchungsmethode Sie bevorzugen, alle Infos zu unseren Leistungen, Preisen, der aktuellen Verfügbarkeit und unseren Spezialisten stehen Ihnen zur Verfügung. So können Sie in aller Ruhe überlegen, ob Sie buchen möchten. Übrigens, unser Online-Buchungsportal ist ein echter Sparfuchs! Online buchen heißt nämlich, immer 5 % günstiger als alle anderen Optionen!

In allen Preisvarianten enthalten

  • Persönliche Betreuung der Agenturmitarbeiter
  • Kostenlose Erstberatung zu unseren Leistungen
  • Bedarfsanalyse
  • Vor- & Endgespräche
  • Management / Planung
  • Recruiting


Zusätzliche Informationen

  • Termine können 24/7 online gebucht werden
  • Leistungsbuchungen online am günstigsten
  • Wir sind bundesweit tätig
  • Termine auch außerhalb der Geschäftszeiten möglich
  • Veranstaltungen auch direkt in Ihrem Unternehmen möglich


Jede Menge messbaren Mehrwert

Die Beratungs- & Managementagentur THL-Consulting in Zahlen

40+

Jahre an Berufserfahrung

80+

Kooperationspartner, Experten, Fachkräfte

96%

Kundenzufriedenheit

91%

Erfolgsquote im Durchschnitt aller Leistungsfelder

Was unsere Klienten und Kunden über uns sagen!

CONNECT

Was können wir für Sie tun?

Sprechen Sie mit uns – ganz ohne Verpflichtungen!


Erzählen Sie uns von Ihrem Anliegen, Ihrem Projekt oder Ihrem Problem. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.



Zusammenarbeit

Optimal am Start, Problem verbannt!

Wollen Sie von uns betreut werden?

Bewerben Sie sich jetzt und werden Sie unser VIP-Klient!


A K T U E L L

von Haufe Online Redaktion 20. Januar 2026
Das FG Rheinland-Pfalz stellt klar, dass ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR kein steuerfreies "übliches Gelegenheitsgeschenk" ist und somit Schenkungssteuer anfällt. Worum ging es in dem Fall? Der Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 und 50.000 EUR, einmal sogar 100.000 EUR. Bis zur hier streitigen Schenkung zum Osterfest 2015 summierten sich die Zuwendungen bereits auf 450.000 Euro und überschritten damit den für den Kläger geltenden steuerlichen Freibetrag von 400.000 EUR innerhalb von zehn Jahren. Bis Juli 2017 stieg der Gesamtbetrag der Schenkungen auf 610.000 EUR. Schenkung zu Ostern Der Vater erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG jährliche Einkünfte zwischen rund 1,7 und 3,7 Millionen EUR. Sein Vermögen belief sich zum Zeitpunkt der Osterschenkung 2015 auf etwa 30 Millionen EUR. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraums acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als "übliche Gelegenheitsgeschenke" nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerfrei seien – darunter auch die streitige Osterschenkung vom 31.3.2015 über 20.000 EUR. Festsetzung von Schenkungssteuer Das Finanzamt sah dies anders: Zwar falle keine Erbschaftsteuer an, wohl aber Schenkungsteuer. Diese wurde festgesetzt. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos, da ein Geldbetrag in dieser Höhe nicht mehr als übliches Ostergeschenk anzusehen sei. Auch die anschließend erhobene Klage hatte keinen Erfolg. FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.12.2025, 4 K 1564/24, veröffentlicht am 14.1.2026
von Haufe Online Redaktion 20. Januar 2026
Das neue Recht auf Reparatur soll für ausgewählte technische Geräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller werden verpflichtet, diese Produkte über mehrere Jahre hinweg zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Der Gesetzesentwurf soll der Förderung nachhaltigen Konsums und der Stärkung von Verbraucherrechten dienen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt für eine Reparatur zu entscheiden, wenn sie auch eine Neulieferung verlangen könnten. Ihr Recht auf Mangelgewährleistung soll sich bei einer Entscheidung für eine Reparatur von zwei auf drei Jahre verlängern. Nichtreparierbarkeit als Sachmangel Kann ein Produkt nicht reparieren, welches üblicherweise bei dieser Produktkategorie reparierbar ist, so gilt dies als Sachmangel. In diesem Fall können Käuferinnen und Käufer ihre Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen. Erweiterung Mangelbegriff des §434 BGB Dafür wird der Mangelbegriff in §434 Abs. 3 Satz 2 BGB wie folgt ergänzt: „Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.“ Ziel: Kreislauforientierte Ausrichtung der Wirtschaft Der Gesetzesentwurf basiert auf der EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur. Diese zielt neben der Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes und der Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus auf eine kreislauforientierte Ausrichtung der Wirtschaft. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Bundesjustizministerin sieht Anreiz für Käufer pro Reparatur Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: "Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile vorrätig zu halten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einen konkreten Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts." Neues Recht auf Reparatur Verbraucher sollen die Möglichkeit haben, defekte Geräte über mehrere Jahre hinweg unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis vom Hersteller reparieren zu lassen. Für Waschmaschinen etwa soll dies ab Zeitpunkt der Herstellung für mindestens zehn Jahre, für Smartphones für mindestens sieben Jahre, möglich sein. Für Produkte, für die Hersteller bereits nach geltendem Recht Ersatzteile vorrätig halten müssen, müssen Hersteller in Zukunft auf die Reparatur ermöglichen. Relevanz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Auch wenn keine Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen, können sich die Käufer so noch an die Hersteller wenden. Das Recht auf Reparatur greift aber auch, wenn ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, sondern der Mangel erst später entstanden ist, oder wenn sich nicht beweisen lässt, dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Zudem soll sich die Gewährleistungsfrist von 2 auf 3 Jahre verlängern, wenn sich Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt dazu entscheiden, es reparieren zu lassen. Der Gesetzesentwurf wurde am 15.1.2026 veröffentlicht. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
von Haufe Online Redaktion 20. Januar 2026
Wer ohne Einwilligung der User Cookies setzt, haftet auf Unterlassung und Schadenersatz. Dies gilt auch, wenn er selbst nicht der Betreiber der Website ist. Das OLG Frankfurt hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch derjenige, der keine eigenen Websites betreibt für rechtswidrig gesetzte Cookies in die Haftung genommen werden kann. Die Antwort des OLG ist eindeutig: Nicht nur die unmittelbaren Betreiber von Websites, sondern jeder, der – auch mittelbar über Websites anderer Betreiber – auf ein Endgerät zugreift, ist Haftungsadressat für Verstöße gegen das Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Cookies grundsätzlich nur mit Einwilligung Gegenstand des vom OLG in zweiter Instanz entschiedenen Rechtsstreits war die Zulässigkeit der Speicherung und des Auslesens von mittels Cookies generierter Daten durch die Beklagte zu werblichen Zwecken auf dem Smartphone eines privaten Users ohne dessen Einwilligung. § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TDDDG verbietet es jedem Anbieter von elektronischen Informationen und Kommunikationsdiensten, Informationen auf der Endeinrichtung eines Endnutzers zu speichern oder auf diese Informationen zuzugreifen, wenn der Handy-Nutzer nicht auf der Grundlage einer klaren und umfassenden Information in diese Nutzung eingewilligt hat. Die Vorschrift dient dem Schutz der Privatsphäre des Nutzers und ist nach der Bewertung des OLG damit letztlich ein Ausfluss der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Verbot ungenehmigten Zugriffs Das OLG stellte klar, dass § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TDDDG auch einen Unterlassungsanspruch nach bürgerlichem Recht nicht ausschließt. Die Vorschrift beschränke sich auch nicht auf „Anbieter“ im technischen Sinne. § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TDDDG untersage vielmehr jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne die Einwilligung des Endnutzers. Adressat des Gesetzes seien sowohl die Anbieter von Telemediendiensten als auch jegliche andere Zugriffsinteressierten. Im Ergebnis adressiere die Vorschrift jede natürliche oder juristische Person, die kausal die Ausführung oder den Zugriff auf eine Endeinrichtung veranlasst, und zwar unabhängig davon ob sie formal datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist oder nicht. Cookies durch Privatgutachten hinreichend nachgewiesen Im konkreten Fall ging der Senat unter Bezugnahme auf ein vom Kläger vorgelegtes Privatgutachten davon aus, dass Cookies der Beklagten ohne Einwilligung des Klägers beim Besuch mehrerer Internetseiten auf dessen Endgerät gespeichert worden sind. Die Beklagte sei den Ausführungen in dem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht darlegen können, dass der Kläger in die Platzierung der Cookies eingewilligt habe. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung liege allein bei der Beklagten. Kein Rechtsmissbrauch des Klägers Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine Einwilligung im entschiedenen Fall auch nicht konkludent anzunehmen. Diese Frage kam auf, weil der Kläger diverse Websites bewusst besucht hatte, um die Richtigkeit seiner Vermutung zu überprüfen, dass die Beklagte über diese Websites ungefragt Cookies setzt. Diese Vorgehensweise ist nach der Bewertung des OLG nicht zu beanstanden. Der Kläger habe - ähnlich einem Testkäufer von Produkten - bewusst die diversen Seiten zum Zweck der Überprüfung seines Verdachts besucht. Dies sei ein rechtlich zulässiges Vorgehen zum Zwecke der Dokumentation unberechtigter Zugriffe auf die Geräte von Endnutzern. Eine konkludente Einwilligung liege in diesem Vorgehen nicht. Beklagte haftet als Täterin Die Beklagte haftet nach Auffassung des Gerichts als Täterin. In Anlehnung an strafrechtliche Kategorien sei der Rechtsverstoß der Beklagten als mittelbarer Täterin zuzurechnen. Informationen in Form von Cookies seien auf den Endeinrichtungen der Nutzer auf Veranlassung der Beklagten gespeichert worden, sobald die entsprechende Anforderung auf der vom Nutzer besuchten Internetseite ausgelöst wurde. Unbestritten greife die Beklagte auf diese hinterlegten Informationen zu, indem sie sich diese von den Betreibern der Internetseiten überstellen lässt. Immaterieller Schaden ist gering Die Höhe des immateriellen Schadens des Klägers gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO bewertete das OLG allerdings deutlich niedriger als die Vorinstanz. Das OLG reduzierte das von der Vorinstanz auf 1.500 Euro festgesetzte Schmerzensgeld auf 100 Euro. Dabei berücksichtigte der Senat, dass der Kläger die Rechtsverstöße bewusst in Kauf genommen hatte. Mehr als ein allgemeines Gefühl des Kontrollverlustes hinsichtlich der gespeicherten Daten sei als immaterielle Beeinträchtigung nicht erkennbar. Dieses Gefühl des Überwachtwerdens habe der Kläger beim Besuch der entsprechenden Websites bewusst in Kauf genommen. Durch Löschung der Cookies hätte er jede Nachverfolgbarkeit durch die Beklagte umgehend verhindern können. Ein Schmerzensgeld von 100 Euro sei daher tatangemessen und als Schadenskompensation ausreichend. (OLG Frankfurt, Urteil v. 11.12.2025, 6 U 81/23)
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