ENTWICKELN | VERÄNDERN

MANAGEN | ZUKUNFT GESTALTEN


Das Management, dass Sie jetzt gerade brauchen

IONOS - Offizieller Partner
Vertreten durch die IT-Recht Kanzlei

THL-Consulting – Ihr Partner für nachhaltigen Unternehmenserfolg


Suchen Sie ein Management, das die ideale Basis schafft, um Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden zukunftssicher aufzustellen? Benötigen Sie professionelle Unterstützung in den Bereichen Unternehmensberatung, betriebliche Gesundheitsförderung, Recruiting oder Coaching? Dann sind Sie bei THL-Consulting genau richtig!


Wir entwickeln maßgeschneiderte Lösungen, die perfekt auf Ihre individuellen Anforderungen abgestimmt sind. Unser Team plant, managt, coacht, vermittelt und setzt gezielte Recruiting-Strategien um – damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.


Gönnen Sie sich und Ihrem Unternehmen eine stressfreie und erfolgreiche Zukunft – mit der Unterstützung unserer erfahrenen Spezialisten.


Unsere Leistungen im Überblick:

  • Unternehmensberatung: Strategische und operative Begleitung für nachhaltiges Wachstum
  • Coaching: Entwicklung von Fach- und Führungskräften für langfristigen Erfolg
  • Recruiting: Vermittlung qualifizierter Fachkräfte über unser Spezialisten- und Talente-Tool
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement: Maßnahmen zur Förderung von Gesundheit, Motivation und Leistungsfähigkeit


Mit THL-Consulting gewinnen Sie einen starken Partner, der Ihr Unternehmen ganzheitlich unterstützt – kompetent, praxisnah und zukunftsorientiert.

Für Sie

Aus EINER Hand

Management

Wir verbinden strategisches Denken mit praxisnaher Umsetzung: Als Berater und Coaches entwickeln wir maßgeschneiderte Strategien für Chancenmanagement und Markenpositionierung und bringen sie durch unser Netzwerk erfolgreich zum Leben.









Weiterbildung / Coaching

Wir bringen Spitzenkompetenz in Ihr Unternehmen

Wir rekrutieren die Crème de la Crème an Spezialisten aus unserem Netzwerk – erfahrene Coaches, Dozenten und Fachkräfte –, um Ihnen und Ihren Teams gezielt einen umfassenden Know-how-Boost zu ermöglichen.

Auf unserer Buchungsplattform finden Sie eine exklusive Auswahl erfolgreicher Coachingprogramme, die praxisnahes Wissen mit nachhaltiger Entwicklung verbinden – für messbare Ergebnisse und langfristigen Erfolg.





Marketing / Vermarktung

Erleben Sie Markenmagie mit THL-Consulting

Wir verleihen Ihren Produkten mit unserer Marketingmagie einen besonderen Glanz! Durch unser weitreichendes Netzwerk wählen wir die effektivsten Strategien und Talente aus, um crossmediale Kampagnen mit fesselnden Geschichten über alle Kanäle hinweg zu kreieren.

Ob digital, print oder live – wir verbinden kreative Konzepte mit messbarer Wirkung. Als besonderes Highlight planen wir zudem Veranstaltungen, die begeistern, Emotionen wecken und nachhaltig in Erinnerung bleiben.

Mit THL-Consulting wird Ihre Marke nicht nur gesehen, sondern erlebt.

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Betriebliches Gesundheitsmanagement mit THL-Consulting

Wir holen die Top-Spezialisten aus unserem Netzwerk direkt in Ihr Unternehmen und entwickeln maßgeschneiderte Gesundheitsmaßnahmen, die wirklich wirken. Ob Prävention, Stressmanagement oder Fitness – unsere Expertinnen und Experten sorgen für nachhaltige Gesundheit am Arbeitsplatz.

Unsere Kurse und Programme? Die finden Sie blitzschnell und bequem auf unserem Buchungsportal – einfach auswählen, buchen und durchstarten!

Produktion

Ihr Executive Producer für starke Markenauftritte

Wir verstehen uns als Ihr Executive Producer und gestalten die Außendarstellung Ihres Unternehmens mit strategischem Feingefühl und kreativem Anspruch. In enger Zusammenarbeit mit Ihnen realisieren wir hochwertige Filmproduktionen, überzeugende Onlineauftritte und wirkungsvolle Werbekampagnen – alles aus einer Hand.

Unser Ziel: Ihre Marke sichtbar machen, Emotionen wecken und nachhaltige Wirkung erzielen.



Personal Recruiting

Personal Recruiting mit Präzision und Netzwerkkompetenz

Durch unser spezialisiertes Personal Recruiting identifizieren wir gezielt Talente – sowohl aus unserem umfangreichen Netzwerk als auch aus laufenden Bewerbungsverfahren. So vermitteln wir Ihnen qualifiziertes Fach- und Führungspersonal, das optimal zu Ihren Anforderungen passt. Darüber hinaus übernehmen wir die vollständige Organisation und Durchführung der Bewerbungsgespräche mit den potenziellen Kandidaten, um Ihnen den Auswahlprozess effizient und professionell zu gestalten.

Vermittlung von Spezialisten

Wenn’s brennt, kommen wir nicht mit Eimern – sondern mit Lösungen.


Umsatz im Sinkflug, Mitarbeiter im Ausfallmodus oder fehlende Skills im Unternehmen? Willkommen im Land der operativen Risiken! Projekte liegen auf Eis, Teams ohne Kapitän – und die Uhr tickt gnadenlos. Monatelanges Recruiting oder Stillstand? Keine Option.


THL-Consulting hat genau diese Einsätze auf dem Radar. Mit technischer Finesse, Branchenkenntnis und einem Schuss Recruiting-Zauber holen wir blitzschnell den passenden Profi aus unserem Expertentool – punktgenau, effizient und einsatzbereit.

Wir bringen Ihr Unternehmen wieder auf Kurs, damit Sie das Steuer übernehmen und mit einem Lächeln in die Zukunft steuern können.

Wer wir sind

THL-Consulting – Dynamisch und flexibel.


THL-Consulting ist die dynamische Beratungs- und Managementagentur aus Nordrhein-Westfalen, die sowohl digital als auch analog überzeugt.


Wir verbinden strategisches Denken mit praxisnaher Umsetzung – flexibel, zielorientiert und immer am Puls der Zeit. Als Brückenbauer zwischen Unternehmen und Klienten schaffen wir nachhaltige Partnerschaften und messbare Ergebnisse.


Ob Management, Coaching, Recruiting oder betriebliches Gesundheitsmanagement – wir gestalten Lösungen, die wirken. Gemeinsam mit unseren Partnern entwickeln wir Strategien, fördern Menschen und begleiten Unternehmen auf ihrem Weg zum Erfolg.


THL-Consulting – weil Dynamik und Flexibilität den Unterschied machen.

Was uns ausmacht

Nahbar und authentisch – so ticken wir!


Wir bringen frischen Wind in die Vermittlungsbranche! Als Agentur agieren wir auf Augenhöhe – mit unseren Kunden ebenso wie mit unseren Klienten. Wir sind der sympathische Ansprechpartner von nebenan und der direkte Draht für beide Seiten. Das schafft Vertrauen, Nähe und ein angenehmes Miteinander.


Unsere geheime Zutat? Zufriedenheit auf allen Ebenen – bei Kunden, Klienten und Partnern.


Wir erfüllen nicht nur Wünsche, wir schaffen Begeisterung. Denn wenn unsere Klienten mit Leidenschaft hinter ihren Produkten und Dienstleistungen stehen, entsteht echte Überzeugungskraft. So entstehen langfristige Beziehungen – und Einsätze, die einfach passen.

Wie wir denken

Unkonventionell und glasklar.



Wir denken quer! THL-Consulting wurde gegründet, um Buchungsprozesse und Projektdurchführungen einfacher, transparenter und vor allem kommunikativer zu gestalten – für alle Beteiligten.


Unsere Klienten genießen denselben VIP-Faktor wie unsere Kunden: Wir stehen für Klarheit, Menschlichkeit und Verlässlichkeit. Statt verstaubter Beratungs- und Marketingbunker setzen wir auf echte Begegnungen, ehrliche Gespräche und lebendige Zusammenarbeit – mit Menschen, die Charakter haben und etwas bewegen wollen.

Services

Coaching

Buchen Sie Leistungen unserer Klienten auf unserem Buchungsportal.
Einfach, schnell und unkompliziert – entdecken Sie die Angebote unserer Partnerunternehmen und sichern Sie sich Ihre Wunschleistung mit nur wenigen Klicks.
Ob Beratung, Coaching oder Gesundheitsmanagement – unser Portal führt Sie direkt zu den passenden Services.
Jetzt buchen und profitieren!

Casting 

Noch nicht die passenden Fachleute gefunden?
Wir unterstützen Sie dabei, die richtigen Expertinnen und Experten für Ihr Projekt zu finden.
Nehmen Sie jetzt unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns auf.

Jede Menge messbaren Mehrwert

Die Beratungs- & Managementagentur THL-Consulting in Zahlen

40+

Jahre an Berufserfahrung

80+

Kooperationspartner, Experten, Fachkräfte

96%

Kundenzufriedenheit

91%

Erfolgsquote im Durchschnitt aller Leistungsfelder

Was unsere Klienten und Kunden über uns sagen!

CONNECT

Was können wir für Sie tun?


Sprechen Sie mit uns – ganz ohne Verpflichtungen!

Erzählen Sie uns von Ihrem Anliegen, Ihrem Projekt oder Ihrem Problem.
Ob Beratung, Coaching, Recruiting oder betriebliches Gesundheitsmanagement – wir hören zu, analysieren und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung.


THL-Consulting steht Ihnen mit Erfahrung, Kompetenz und Engagement zur Seite – digital oder persönlich vor Ort.


Ihr Erfolg ist unser Ziel.

Zusammenarbeit

Optimal am Start – Problem verbannt!


Wollen Sie von uns betreut werden?

Bewerben Sie sich jetzt und werden Sie unser VIP-Klient!



A K T U E L L

von Haufe Online Redaktion 20. Januar 2026
Das FG Rheinland-Pfalz stellt klar, dass ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR kein steuerfreies "übliches Gelegenheitsgeschenk" ist und somit Schenkungssteuer anfällt. Worum ging es in dem Fall? Der Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 und 50.000 EUR, einmal sogar 100.000 EUR. Bis zur hier streitigen Schenkung zum Osterfest 2015 summierten sich die Zuwendungen bereits auf 450.000 Euro und überschritten damit den für den Kläger geltenden steuerlichen Freibetrag von 400.000 EUR innerhalb von zehn Jahren. Bis Juli 2017 stieg der Gesamtbetrag der Schenkungen auf 610.000 EUR. Schenkung zu Ostern Der Vater erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG jährliche Einkünfte zwischen rund 1,7 und 3,7 Millionen EUR. Sein Vermögen belief sich zum Zeitpunkt der Osterschenkung 2015 auf etwa 30 Millionen EUR. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des maßgeblichen Zehn-Jahres-Zeitraums acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als "übliche Gelegenheitsgeschenke" nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerfrei seien – darunter auch die streitige Osterschenkung vom 31.3.2015 über 20.000 EUR. Festsetzung von Schenkungssteuer Das Finanzamt sah dies anders: Zwar falle keine Erbschaftsteuer an, wohl aber Schenkungsteuer. Diese wurde festgesetzt. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos, da ein Geldbetrag in dieser Höhe nicht mehr als übliches Ostergeschenk anzusehen sei. Auch die anschließend erhobene Klage hatte keinen Erfolg. FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.12.2025, 4 K 1564/24, veröffentlicht am 14.1.2026
von Haufe Online Redaktion 20. Januar 2026
Das neue Recht auf Reparatur soll für ausgewählte technische Geräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller werden verpflichtet, diese Produkte über mehrere Jahre hinweg zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Der Gesetzesentwurf soll der Förderung nachhaltigen Konsums und der Stärkung von Verbraucherrechten dienen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt für eine Reparatur zu entscheiden, wenn sie auch eine Neulieferung verlangen könnten. Ihr Recht auf Mangelgewährleistung soll sich bei einer Entscheidung für eine Reparatur von zwei auf drei Jahre verlängern. Nichtreparierbarkeit als Sachmangel Kann ein Produkt nicht reparieren, welches üblicherweise bei dieser Produktkategorie reparierbar ist, so gilt dies als Sachmangel. In diesem Fall können Käuferinnen und Käufer ihre Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen. Erweiterung Mangelbegriff des §434 BGB Dafür wird der Mangelbegriff in §434 Abs. 3 Satz 2 BGB wie folgt ergänzt: „Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.“ Ziel: Kreislauforientierte Ausrichtung der Wirtschaft Der Gesetzesentwurf basiert auf der EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur. Diese zielt neben der Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes und der Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus auf eine kreislauforientierte Ausrichtung der Wirtschaft. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Bundesjustizministerin sieht Anreiz für Käufer pro Reparatur Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: "Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile vorrätig zu halten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einen konkreten Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts." Neues Recht auf Reparatur Verbraucher sollen die Möglichkeit haben, defekte Geräte über mehrere Jahre hinweg unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis vom Hersteller reparieren zu lassen. Für Waschmaschinen etwa soll dies ab Zeitpunkt der Herstellung für mindestens zehn Jahre, für Smartphones für mindestens sieben Jahre, möglich sein. Für Produkte, für die Hersteller bereits nach geltendem Recht Ersatzteile vorrätig halten müssen, müssen Hersteller in Zukunft auf die Reparatur ermöglichen. Relevanz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Auch wenn keine Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen, können sich die Käufer so noch an die Hersteller wenden. Das Recht auf Reparatur greift aber auch, wenn ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, sondern der Mangel erst später entstanden ist, oder wenn sich nicht beweisen lässt, dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Zudem soll sich die Gewährleistungsfrist von 2 auf 3 Jahre verlängern, wenn sich Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt dazu entscheiden, es reparieren zu lassen. Der Gesetzesentwurf wurde am 15.1.2026 veröffentlicht. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
von Haufe Online Redaktion 20. Januar 2026
Wer ohne Einwilligung der User Cookies setzt, haftet auf Unterlassung und Schadenersatz. Dies gilt auch, wenn er selbst nicht der Betreiber der Website ist. Das OLG Frankfurt hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch derjenige, der keine eigenen Websites betreibt für rechtswidrig gesetzte Cookies in die Haftung genommen werden kann. Die Antwort des OLG ist eindeutig: Nicht nur die unmittelbaren Betreiber von Websites, sondern jeder, der – auch mittelbar über Websites anderer Betreiber – auf ein Endgerät zugreift, ist Haftungsadressat für Verstöße gegen das Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Cookies grundsätzlich nur mit Einwilligung Gegenstand des vom OLG in zweiter Instanz entschiedenen Rechtsstreits war die Zulässigkeit der Speicherung und des Auslesens von mittels Cookies generierter Daten durch die Beklagte zu werblichen Zwecken auf dem Smartphone eines privaten Users ohne dessen Einwilligung. § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TDDDG verbietet es jedem Anbieter von elektronischen Informationen und Kommunikationsdiensten, Informationen auf der Endeinrichtung eines Endnutzers zu speichern oder auf diese Informationen zuzugreifen, wenn der Handy-Nutzer nicht auf der Grundlage einer klaren und umfassenden Information in diese Nutzung eingewilligt hat. Die Vorschrift dient dem Schutz der Privatsphäre des Nutzers und ist nach der Bewertung des OLG damit letztlich ein Ausfluss der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Verbot ungenehmigten Zugriffs Das OLG stellte klar, dass § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TDDDG auch einen Unterlassungsanspruch nach bürgerlichem Recht nicht ausschließt. Die Vorschrift beschränke sich auch nicht auf „Anbieter“ im technischen Sinne. § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TDDDG untersage vielmehr jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne die Einwilligung des Endnutzers. Adressat des Gesetzes seien sowohl die Anbieter von Telemediendiensten als auch jegliche andere Zugriffsinteressierten. Im Ergebnis adressiere die Vorschrift jede natürliche oder juristische Person, die kausal die Ausführung oder den Zugriff auf eine Endeinrichtung veranlasst, und zwar unabhängig davon ob sie formal datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist oder nicht. Cookies durch Privatgutachten hinreichend nachgewiesen Im konkreten Fall ging der Senat unter Bezugnahme auf ein vom Kläger vorgelegtes Privatgutachten davon aus, dass Cookies der Beklagten ohne Einwilligung des Klägers beim Besuch mehrerer Internetseiten auf dessen Endgerät gespeichert worden sind. Die Beklagte sei den Ausführungen in dem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht darlegen können, dass der Kläger in die Platzierung der Cookies eingewilligt habe. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung liege allein bei der Beklagten. Kein Rechtsmissbrauch des Klägers Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine Einwilligung im entschiedenen Fall auch nicht konkludent anzunehmen. Diese Frage kam auf, weil der Kläger diverse Websites bewusst besucht hatte, um die Richtigkeit seiner Vermutung zu überprüfen, dass die Beklagte über diese Websites ungefragt Cookies setzt. Diese Vorgehensweise ist nach der Bewertung des OLG nicht zu beanstanden. Der Kläger habe - ähnlich einem Testkäufer von Produkten - bewusst die diversen Seiten zum Zweck der Überprüfung seines Verdachts besucht. Dies sei ein rechtlich zulässiges Vorgehen zum Zwecke der Dokumentation unberechtigter Zugriffe auf die Geräte von Endnutzern. Eine konkludente Einwilligung liege in diesem Vorgehen nicht. Beklagte haftet als Täterin Die Beklagte haftet nach Auffassung des Gerichts als Täterin. In Anlehnung an strafrechtliche Kategorien sei der Rechtsverstoß der Beklagten als mittelbarer Täterin zuzurechnen. Informationen in Form von Cookies seien auf den Endeinrichtungen der Nutzer auf Veranlassung der Beklagten gespeichert worden, sobald die entsprechende Anforderung auf der vom Nutzer besuchten Internetseite ausgelöst wurde. Unbestritten greife die Beklagte auf diese hinterlegten Informationen zu, indem sie sich diese von den Betreibern der Internetseiten überstellen lässt. Immaterieller Schaden ist gering Die Höhe des immateriellen Schadens des Klägers gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO bewertete das OLG allerdings deutlich niedriger als die Vorinstanz. Das OLG reduzierte das von der Vorinstanz auf 1.500 Euro festgesetzte Schmerzensgeld auf 100 Euro. Dabei berücksichtigte der Senat, dass der Kläger die Rechtsverstöße bewusst in Kauf genommen hatte. Mehr als ein allgemeines Gefühl des Kontrollverlustes hinsichtlich der gespeicherten Daten sei als immaterielle Beeinträchtigung nicht erkennbar. Dieses Gefühl des Überwachtwerdens habe der Kläger beim Besuch der entsprechenden Websites bewusst in Kauf genommen. Durch Löschung der Cookies hätte er jede Nachverfolgbarkeit durch die Beklagte umgehend verhindern können. Ein Schmerzensgeld von 100 Euro sei daher tatangemessen und als Schadenskompensation ausreichend. (OLG Frankfurt, Urteil v. 11.12.2025, 6 U 81/23)
Newsletter abonnieren
paper_plane

IN KONTAKT BLEIBEN

Registrieren Sie sich und bleiben Sie stets kostenlos über Neuigkeiten informiert.